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Einleitung
Die Frage, ob ein Mieter den Schlüssel an Dritte weitergeben darf, beschäftigt viele Mieter und Vermieter. Doch was ist erlaubt und was nicht? In diesem Artikel werden wir darauf eingehen und Ihnen alle wichtigen Informationen dazu liefern.
Rechtliche Grundlagen
Grundsätzlich ist es dem Mieter erlaubt, den Schlüssel an Dritte weiterzugeben. Jedoch ist hierbei zu beachten, dass der Mieter für die Handlungen des Dritten haftet. Sollte also der Dritte beispielsweise Schäden verursachen oder den Schlüssel verlieren, haftet hierfür der Mieter.
Gründe für das Weitergeben des Schlüssels
Es gibt verschiedene Gründe, weshalb ein Mieter den Schlüssel an Dritte weitergeben möchte. Zum Beispiel wenn er selbst verreist ist und jemanden mit der Betreuung der Wohnung beauftragt hat. Oder wenn ein Handwerker Zugang zur Wohnung benötigt, während der Mieter arbeiten muss.
Ausnahmen
Es gibt allerdings auch Ausnahmen, bei denen das Weitergeben des Schlüssels nicht erlaubt ist. So darf der Mieter beispielsweise den Schlüssel nicht an eine Person weitergeben, die nicht im Mietvertrag steht. Auch das Weitergeben an eine Person, die bereits negativ aufgefallen ist, kann untersagt werden.
FAQ
1. Muss der Vermieter informiert werden, wenn der Schlüssel weitergegeben wird?
Grundsätzlich muss der Vermieter nicht informiert werden, wenn der Mieter den Schlüssel weitergibt. Allerdings ist es ratsam, den Vermieter darüber zu informieren, um mögliche Missverständnisse zu vermeiden.
2. Wie kann der Mieter sich absichern?
Um sich abzusichern, sollte der Mieter eine schriftliche Vereinbarung mit dem Dritten treffen. Hierin sollten alle wichtigen Punkte, wie beispielsweise die Haftung, festgehalten werden.
3. Was passiert, wenn der Dritte den Schlüssel verliert?
Wenn der Dritte den Schlüssel verliert, haftet hierfür der Mieter. Dieser muss dann für den Austausch der Schlösser aufkommen.
Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Mieter den Schlüssel an Dritte weitergeben darf, jedoch für die Handlungen des Dritten haftet. Es ist ratsam, eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, um sich abzusichern. Ausnahmen gibt es beispielsweise bei Personen, die nicht im Mietvertrag stehen.
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